9. Mai 2023

Oh Kurti, mein Kurti!

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„Die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten,“ hat Albert Einstein einmal gesagt. Nichtsdestotrotz versucht der Stadtrat in Gronau nach genau diesem Prinzip die Neugestaltung der Innenstadt zu realisieren. Obwohl der Prozess zur lnnenstadtbebauung jetzt schon jahrelang läuft und der Rat bereits am 11.12.2019 einen entsprechenden Grundsatzbeschluss gefasst hat, dass die Stadt kurzfristig die Neuerrichtung von drei bis vier gemischt genutzten Gebäuden am Kurt- Schumacher-Platz realisieren sollte, ist dies bis heute nicht erfolgt. Jetzt wollen CDU, SPD, Grüne und FDP mal wieder alle Planungen durcheinanderwerfen. Das wird dazu führen, dass sich die Neugestaltung der Innenstadt noch weiter verzögern wird und wir auch in diesem Jahr keinen Fortschritt an der Hertie Grube sehen. Dafür wird aber eine neue Gesellschaft gegründet, die zwar keinen Fortschritt bringt, aber viele neue bezahlte Pöstchen, die sich die Parteien gegenseitig zuschanzen können. Wir als UWG-Fraktion haben gemeinsam mit der WEG-Fraktion einen Plan vorgelegt, um diesen Wahnsinn zu stoppen. Unser Antrag benennt alle Fehler der bisherigen Planungen und zeigt Wege auf, mit denen sich in Sachen Innenstadt wirklich etwas bewegen lässt. Und zwar noch in diesem Jahr! Hoffen wir, dass die Parteien von ihrem Postengeschacher ablassen und zu einer Debatte in der Sache zurückfinden. Den ganzen detaillierten Plan könnt ihr hier lesen:

ACHTUNG! Wir haben uns Mühe gegeben wirklich ausführlich auch auf den größten Wahnsinn einzugehen, da es sich um eine Rats-Vorlage handelt, stellen wir hier Fragen und Abänderungsanträge – ein ungewöhnliches Format für eine Webseite, aber sicher notwendig um jeder Verkürzung der Fakten entgegen zu stehen. Sie werden also gute 30 Minuten Lebenszeit aufwenden müssen um diesen Text komplett zu lesen – verstehen wird man den Wahnsinn freilich nie!

Wir treffen seit Jahren Beschluss um Beschluss, in der Regel formuliert mit großen Unschärfen und inneren Widersprüchen, um uns dann selbst an der Ausführung und Umsetzung zu hindern. Verantwortlichkeiten und Verfahrensabläufe bleiben durchgängig unklar, stattdessen wird immer wieder eine „Schippe draufgelegt“ und per Beschluss wird etwas ergänzt, abgeändert, aufgehoben oder ganz einfach ein unauflösbares Nebeneinander von Vorgaben und Ideen geschaffen.

Inzwischen sind drei Jahre ohne Planungsfortschritt ins Land gegangen, in denen mit dem üblichen VgV-Verfahren die Errichtung der Gebäude längst hätte begonnen werden können. Das führt dazu, dass es den vor diesem Hintergrund nachvollziehbaren Versuch gibt, das Planungschaos nunmehr an einen möglichst omnipotenten Dritten abzugeben, der dann aus dem Sammelsurium an Ratsbeschlüssen, Wünschen und Erklärungen auf wundersame Weise eine neue Innenstadt schafft.

Dies war zunächst das dubiose Genossenschaftsmodel mit der Pyramis GmbH, wo wir auf den letzten Metern noch einen großen Schaden zum Nachteil von Stadt und Bürgerschaft verhindern konnten. Nun soll es die neue städtische Tochter QEG sein, die alles zum Guten wandeln soll. Das Grundproblem gehen wir damit aber erneut nicht an. Nämlich Wahrheit und Klarheit über das zu schaffen, was wir eigentlich wollen!

Auch der heute vorliegende Beschlussvorschlag von CDU, SPD, FDP und B90/Grünen zeichnet sich durch ebendiese inneren Widersprüche und Unklarheiten aus, die bereits das gesamte Verfahren in der Vergangenheit durchzogen. 

Damit keine Missverständnisse entstehen: Die Fraktionen und UWG und WEG sind sich mit den anderen Fraktionen im Ziel einig. Wir wollen endlich eine Lösung für die Innenstadt und dass es nun endlich losgeht und wir endlich statt Plänen einmal Ergebnisse haben. Aber es bringt nichts, wenn wir uns mit Scheinlösungen selbst täuschen, sondern wir brauchen konkret umsetzbare, pragmatische Vorgaben, die wir als Rat dem Bürgermeister und der Verwaltung machen.

Dann und nur dann, wird das Projekt Innenstadt auch erfolgreich umgesetzt werden können. Wir als Fraktionen von UWG und WEG haben daher den vorliegenden Beschlussvorschlag der vier Antragsteller mit den bisher von Rat und Ausschüssen getroffenen Festlegungen abgeglichen, Widersprüche festgehalten und eine klare Zeitschiene zur Umsetzung erarbeitet. Dies schlagen wir Ihnen in Form von Abänderungen und Ergänzungen zu dem vorliegenden Antrag vor, um dann eine gemeinsame Grundlage des gesamten Rates zur Neugestaltung der Innenstadt beschließen zu können.  

„Entscheidungen trifft man am besten, wenn man weiß, wie die Alternativen konkret aussehen“ schrieben die Westfälischen Nachrichten am 11.11.2022 richtigerweise mit Blick auf die Entscheidung zur Gestaltung der Gronauer Innenstadt. Am vorliegenden Antrag sind daher verschiedene Klarstellungen und Präzisierungen vorzunehmen, damit er eine echte Grundlage für die Neugestaltung der Innenstadt wird. Dies betrifft insbesondere folgende Punkte:

  • die aufeinander abzustimmende Gestaltung der Fassaden 
  • die Sinnhaftigkeit der QEG mit Blick auf ein beschleunigtes Verfahren 
  • die Beteiligung der Bürger/innen bei der Aufstellung des Bebauungsplans 
  • die zügige Umsetzung von Verträgen und Beauftragungen 

Beginnen wir mit der Fassadengestaltung: Der vorliegende Antrag bekräftigt den Willen des Rates, die neu zu errichtenden Gebäude architektonisch möglichst aufeinander abzustimmen. Soweit sind wir uns als Rat einig. Völlig offen bleibt jedoch der Weg zu diesem Ziel. Mit der Errichtung der Gebäude werden mindestens drei Parteien: die Stadtwerke, die QEG und mindestes ein privater Investor beauftragt, ggf. sogar weitere. Dennoch sollen die Gebäude aufeinander abgestimmt sein.  Hierzu wurde die Verwaltung bereits beauftragt einen Fassadenwettbewerb durchzuführen, der nun mit dem vorliegenden Beschlussentwurf aufgehoben und durch ein zweiphasiges kooperatives Verfahren ersetzt werden soll, in dem auch alternative architektonische Umsetzungsvarianten vorgestellt werden sollen – und das unter sehr offenen Bedingungen, nämlich ohne dass zuvor die Form oder die Geschosshöhe der Gebäude final festgelegt würde im vorgelegten Beschlussentwurf.

Wenn das wirklich der Wille der Ratsmehrheit ist, dann bedeutet das, dass allein die Festlegung dieses Gestaltungsrahmens mit der Auslobung, Durchführung und Auswertung dieses zweiphasigen kooperativen Verfahrens die Stadt Gronau 9 bis 12 Monate kosten wird. Erst dann könnten die mit der Errichtung der Gebäude beauftragten Parteien mit der Planung fortfahren und konkrete Verträge dazu geschlossen werden. Das bedeutet auch, die von den Antragstellen vorgelegte Planung führt dazu, dass auf der Innenstadtbrache im Jahr 2023 nichts mehr passieren wird. Hier müssen wir deshalb den Beschlussentwurf nachbessern!

Zweitens: Wozu brauchen wir die QEG? Erinnern wir uns: der Rat hat bereits am 11.12.2019 den Grundsatzbeschluss zur Neugestaltung des Kurt-Schumacher-Platzes gefasst. Die QEG soll jetzt nach dem Beschlussvorschlag das Gesundheitszentrum errichten und gegebenenfalls auch das Gebäude 3 bauen. Welche Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden und wie wirkt sich das auf den weiteren Zeitablauf aus?

Dabei sind drei entscheidende Faktoren zu betrachten und zu beantworten, um bewerten zu können, ob die QEG (wie insbesondere die CDU es auch schon beim sog. Genossenschaftsmodell mantraartig versprach) tatsächlich in irgendeiner Form einen Zeitgewinn bei der Umsetzung der Innenstadtgestaltung bringt oder ob sie nicht vielmehr eine Scheinlösung ist, die nur zu weiteren Verzögerungen führt.

Vor einem Beschluss ist daher zu klären, in welchem Maß die Kommunalaufsicht in die Gründung der QEG unter den geänderten Bedingungen des Vorschlages von CDU, SPD, FDP und B90/Grünen eingebunden werden muss. Der Gesellschaftsvertrag muss angepasst und dann neu geprüft werden. Wie bei der Genossenschaft wird das Monate dauern. Die QEG hat darüber kein Personal und muss dann nach Gründung erst einmal Stellen ausschreiben und Mitarbeiter einstellen. Das kann jedoch erst beginnen, wenn die Gesellschaft kommunalaufsichtlich genehmigt und erfolgreich gegründet wurde.

Vor dem Hintergrund des aktuellen Fachkräftemangels ist nicht zu erkennen, wieso sich qualifizierte Personen auf eine ein Projekt-GmbH bewerben sollten. Will die QEG deutlich überdurchschnittliche Löhne und Gehälter zahlen? Was wird das dann alles zusammen kosten? Oder führt die QEG am Ende auch einfach nur ein VgV-Verfahren durch und stellt gegenüber der direkten Vergabe durch die Stadt nur einen weiteren umnützen Zwischenschritt da, der bis die GmbH überhaupt handlungsfähig ist ebenfalls 9 bis 12 Monate ins Land gehen lässt? Das bedeutet, die von den Antragstellen vorgelegte Planung führt dazu, dass auf der Innenstadtbrache in 2023 auch mit der QEG nichts mehr passieren wird. Hier müssen wir deshalb den Beschlussentwurf nachbessern! 

Drittens: Die Aufstellung des Bebauungsplans für die Innenstadt! Die seit Jahren vermisste zügige Umgestaltung der Innenstadt hängt ganz zentral davon ab, den Bebauungsplan möglichst widerspruchsfrei zu gestalten. Das bedeutet, es muss alles dafür getan werden, um Einsprüche gegen den Bebauungsplan zu vermeiden.

Das Beispiel Lenne-Straße sollte dem gesamten Rat eine Warnung sein, dass ein im Falle von Unzufriedenheit bei betroffenen Nachbarn und Anliegern wahrscheinlicher Antrag auf Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht zur Folge hat, dass der Bebauungsplan über Jahre nicht wird vollzogen werden können.

Erneut wäre Stillstand für die Weiterentwicklung der Innenstadt über einen unabsehbaren Zeitraum die Folge.  Aus diesem Grunde ist es dringend erforderlich, dass die Verwaltung mit sämtlichen Einwendenden aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung deren Einwände, Bedenken und Hinweise erörtert mit dem Ziel, Kompromisslösungen zu finden. Das bedeutet, eine mangelhafte Aufarbeitung der Einsprüche gegen den Bebauungsplan, bei dem die Antragsteller mit dem Kopf durch die Wand gehen, dazu führt, dass auf der Innenstadtbrache in 2023 und ggf. auch in den Folgejahren mangels Baurecht schon aus juristischen Gründen nichts passieren wird. Hier müssen wir deshalb den Beschlussentwurf nachbessern! 

Viertens: Die zügige Umsetzung von Verträgen und Beauftragungen! Der vorgelegte Beschlussvorschlag lässt an vielen Stellen offen, wer welche Verantwortung zur Umsetzung übernimmt. Es fehlt zudem ein klarer, überprüfbarer Zeitplan, den der Rat dauerhaft kontrollieren und bei Abweichungen nachbessern kann. Das Ziel jetzt endlich in die Umsetzung bei der Neugestaltung der Innenstadt zu kommen, kann nur dann gelingen, wenn Rat und Verwaltung klare Verfahrensschritte mit eindeutiger Zuweisung von Verantwortung beschließen und diese eben nicht auf Dritte oder noch zu gründende Partner abschieben.

Bürgermeister und Rat haben von der Bürgerschaft das Mandat erhalten, die Baubrache in der Innenstadt endlich zu beseitigen. Darin sehen UWG und WEG eine besondere Verantwortung, zumal sich weder die antragstellenden Fraktionen noch die Verwaltungsleitung bis jetzt dazu äußerten. Das bedeutet aber auch, dass der von den Antragstellern vorgelegten Planung diese grundsätzlichen Festsetzungen fehlen, ohne die es nicht möglich sein wird, dass auf der Innenstadtbrache in 2023 noch etwas passiert. Hier müssen wir deshalb den Beschlussentwurf nachbessern! 

Die Ratsmitglieder der UWG, Jörg von Borczyskowski, Elisabeth Bröker und Susanne Reinhoffer und die Ratsmitglieder der WEG Stefan Bügener, Birgit Hüsing-Hackfort, Achim Meyer, André Mönsters, Kai Neumüller und Erich Schwartze haben vor diesem Hintergrund eine Reihe von Fragen zusammengestellt, die von der Verwaltung im Vorfeld einer Beschlussfassung beantwortet werden müssen.

Diese sind in den folgenden Änderungsanträgen zu den einzelnen Abschnitten des vorliegenden Antrags beigefügt. Nachdem der HFA am 03.05.2023 dem Rat die Zustimmung zum Antrag empfahl, ist die Stadtverwaltung in der Pflicht, den Ratsmitgliedern alle benötigten Informationen zu diesem Beschlussvorschlag zur Verfügung zu stellen. Dieses Informationsrecht eines Ratsmitglieds folgt unmittelbar aus dem in § 43 GO NRW begründeten Status als Ratsmitglied. Eine Abstimmung über eine Frage, zu der den Ratsmitgliedern keine oder nur unvollständige Informationen zur Verfügung stehen, verfehlt ihren Zweck. Gerade die Debatte vor im Wesentlichen gleichem Informationshintergrund eröffnet die Möglichkeit alternativer Sachentscheidungen und Möglichkeiten des Ausgleichs widerstreitender Interessen, die sich bei einem weniger transparenten Verfahren so nicht ergeben hätten. Die sachgerechte Ausübung des Rechts zur Entscheidung über einen Beschlussgegenstand setzt die Möglichkeit zu umfassender Information über die Entscheidungsgrundlagen voraus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002, 15 A 2604/99). 

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist der Bürgermeister verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Auskunftsrecht dient der sachlichen Aufgabenerfüllung des Ratsmitglieds. Es ist aufgrund seines Mandats berufen, eigenverantwortlich an den Aufgaben mitzuwirken, die dem Rat obliegen. Das setzt voraus, dass es über die dafür erforderlichen Informationen verfügt. Dabei darf es nicht auf die Informationen verwiesen werden, die die Stadtverwaltung von sich aus zur Verfügung stellt. Soll das Ratsmitglied sein Mandat nach seiner freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung ausüben, muss es selbst darüber befinden können, welche Informationen es für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Entsprechend dem vorbeschriebenen Sinn und Zweck des Fragerechts ist der Bürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung dazu verpflichtet, die Fragen eines Ratsmitglieds zu beantworten (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010, 15 A 69/09 m. w. N).

Mit dem vorliegenden Antrag werden eine Reihe bestehender in Teilen einstimmig gefasster Ratsbeschlüsse zur Innenstadtentwicklung aufgehoben und das Verfahren zum wiederholten Male neu gestartet und verändert. Die Verwaltung selbst hat gegenüber dem Rat als Ganzes keine Stellungnahme abgegeben. Auch in den Ausschussberatungen gestellte Fragen zu Rechtsfolgen und der praktischen Umsetzung und der Aufhebung von Widersprüchlichkeiten zwischen bestehenden und neu hinzukommenden Ratsbeschlüssen blieben offen.

Beschlussalternativen wurden bislang ebenfalls nicht beleuchtet. Eine tatsächliche Abwägung der Vor- und Nachteile für die Stadt ist mangels entsprechender Informationen für die Ratsmitglieder bislang unmöglich. Aus diesem Grund kann auch keine sachgerechte Entscheidung getroffen werden. Die genannten Ratsmitglieder bitten daher um die schriftliche Beantwortung der folgenden Fragen (F01 – F30) zur Sitzung des Rates am 10.05.2023 um sachgerecht über das weitere Verfahren zur lnnenstadtentwicklung entscheiden zu können.

Beschlussvorschlag CDU/SPD/FDP und B90/Grüne aus HFA vom 03.05.2023:

  • 01. Die Quartiersentwicklungsgesellschaft für die Innenstadt Gronau mbH (QEG) wird im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Stadt Gronau beauftragt, ein Gesundheitszentrum (Gebäude 2) am Kurt-Schumacher-Platz in Gronau zu errichten. 

Bei dem von der Rechtsanwaltskanzlei Wolter-Hoppenberg vertriebenen Genossenschaftsmodell, welches Teile der Antragsteller und die Verwaltung bisher favorisierten wurde mit angeblichen zeitlichen Vorteilen bei der Umsetzung in Folge der Umgehung von Vergabevorschriften geworben. Die Quartiersentwicklungsgesellschaft Innenstadt Gronau mbH (nachfolgend QEG genannt) soll nun nach dem Willen der Antragsteller diesen Platz einnehmen und eine schnelle Realisierung ermöglichen. Die Fraktionen der UWG und WEG teilen diese Auffassung nicht, sondern sehen gerade im Gegenteil hierin die Gefahr von Verzögerungen durch einen Aufbau von Doppelstrukturen und einen zusätzlichen strukturellen Aufwand. Deshalb ergeben sich für die o.g. Ratsmitglieder nach ihrem Status aus § 43 GO NRW begründeten Informationsrecht folgende Fragen an die Verwaltung zu diesem Beschlussvorschlag:

F01: Welchen spezifischen Vorteil – insbesondere in zeitlicher, als auch finanzieller Hinsicht – bringt die Neugründung und der Aufbau der QEG für das Bauvorhaben im Vergleich zur Realisierung durch die Verwaltung der Stadt Gronau?

Da der einzige Zweck der QEG bisher war als Gründungsmitglied in dem gescheiterten Genossenschaftsmodell zu dienen, wurde in der kommunalaufsichtlichen Prüfung bisher nicht von einer alleinigen Realisierung von Gebäuden durch die QEG ausgegangen. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags muss also insbesondere in § 2 „Zweck und Gegenstand“ angepasst werden, da hier u.a. der der räumliche Wirkungsbereich neben dem eigentlichen Zweck der geplanten Änderungsanträge nicht mehr ausreicht (s. Skizze aus Entwurf Gesellschaftsvertrag):

F02: Muss durch die notwendige Anpassung des Gesellschaftsvertrag QEG eine erneute Prüfung durch Kommunalaufsicht erfolgen? Wenn „Ja“, welcher Zeitverluste droht dadurch dem Vorhaben? 

Insbesondere wird im aktuellen Vertragsentwurf festgelegt, dass die: „Gesellschaft […] einen öffentlichen Zweck auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge“ verfolgt. Im Rahmen der Sitzung des AfSMVB am 25.04.2023 erklärte die Stadtverwaltung, dass es keine aktuellen Daten und Untersuchungen zur tatsächlichen und künftigen Versorgungslage im ärztlichen Bereich gibt. Im Gegenteil, es wurde auf die Frage von RM von Borczyskowski ausgeführt, dass im Sommer 2020 Kontakt zu allen in Gronau und Epe niedergelassenen Ärzt/innen gesucht wurde und deutlich wurde, dass 6 Hausärzte in den nächsten fünf Jahren (also bis 2025) Nachfolger/innen suchen. Aktuell haben 4 davon Nachfolgen gefunden und in der Zwischenzeit haben sich 6 Ärzt/innen in Gronau und Epe niedergelassen. Per 21.11.2022 gibt es im Planungsbezirk Gronau und Epe 6 freie Zulassungen für Hausärzt/innen bei einem Versorgungsgrad von 89,6%. Deshalb wird Gronau auch nicht mehr als KV-Fördergebiet geführt. Aufgrund dieser Entwicklung stellt sich folgende Frage: 

F03: Wie begründet sich die Tätigkeit der QEG im Feld der Daseinsvorsorge bei dem jetzigen Versorgungsgrad?

F04: Welche Art von Geschäftsbesorgungsvertrag soll mit der QEG geschlossen werden, ein Dienst- oder ein Werkvertrag?

F05: Kann die Verwaltung kurz die Vor- und Nachteile dieser beiden Vertragsarten darstellen? 

Durch die Verwaltung und die 4 antragstellenden Fraktionen wird immer wieder gesagt, dass die Verwaltung kein Personal hat, um die geforderte Aufgabe selber zu erledigen, und dass die QEG schneller für eine Realisierung sorgen könne.

Die Fraktionen von UWG und WEG bezweifeln das, da die QEG denselben Vorgaben in Punkto Betätigung und Verfahrensabläufen wie die Verwaltung unterliegt. Im Gegenteil, die QEG wir sogar länger benötigen als die Verwaltung, da sie erst entsprechende Strukturen aufbauen muss und sich inhaltlich externer Hilfe bedienen muss. Daher ergeben sich für die Ratsmitglieder folgende Fragen zur Organisation der QEG:

F06: Wie viele Mitarbeiter/innen benötigt die QEG voraussichtlich für die Umsetzung der beantragten „Errichtung eines Gesundheitszentrum (Gebäudes 2)“?

F07: Welche Personal- und Sachkosten entstehen dadurch der QEG, die durch die Stadt zu erstatten sind?

F08: Werden die Arbeitsverträge der Mitarbeiter/innen auf die Zeit der Errichtung des Gebäude 2 beschränkt? Wenn „Ja“ stellt sich die Zusatzfrage, ob dies in Zeiten des Fachkräftemangels ggf. ein Hemmnis ist, gutes Personal für die QEG kurzfristig zu finden? Wenn „Nein“ stellt sich die Frage, welche Aufgabe die QEG und ihre Mitarbeiter/innen nach Errichtung des Gebäude 2 übernehmen soll?

Dem Vernehmen nach haben sich die Antragsteller von CDU/SPD/FDP und B60/Grüne auf Herrn Dr. Thomas Robbers als Geschäftsführer der QEG festgelegt. Dies mutet seltsam an, da es bisher gelebte Praxis war, solche Positionen offen auszuschreiben und so einer Vielzahl interessierter Bewerber/innen die Möglichkeit zu bieten, sich auf eine Position zu bewerben. Dr. Thomas Robbers ist als Interimsgeschäftsführer der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Gronau mbH tätig gewesen und hat sich ebenfalls dem Vernehmen nach mit den antragstellenden Fraktionen getroffen, um über Inhalt und Umsetzung des Beschlussvorschlags zu diskutieren. Es entsteht der Eindruck, dass sich hier ein städtischer Berater eine Stelle nach eigenen Vorgaben bei der QEG ausgestaltet. Daher ergeben sich folgende Fragen:

F09: War die Stadtverwaltung in die genannten Gespräche eingebunden, oder war das ein reines politisch motiviertes „Hinterzimmergespräch“?

F10: Wie bewertet die Verwaltung dieses Vorgehen vor den Aspekten des Transparenzgebotes und der Korruptionsbekämpfung?

F11: Wurden in dem Gespräch finanzielle und/oder vertragliche Festlegungen getroffen?

Da die Fraktionen von UWG und WEG große Zweifel an der Sinnhaftigkeit des vorgeschlagenen Vorgehens haben und die Gründung der QEG deren einziger Zweck es sein sollte Mitglied in einer Genossenschaft zu werden obsolet ist, stellen wir hiermit folgenden Änderungsantrag:

  • A) Der Rat der Stadt Gronau (Westf.) beschließt das Gesundheitszentrum durch die Stadt selbst zu errichten. Die Verwaltung wird beauftragt ein VgV-Verfahren einzuleiten.

Beschlussvorschlag CDU/SPD/FDP und B90/Grüne aus HFA vom 03.05.2023:

  • 02. Das vorgesehene Baufeld für das Gesundheitszentrum ist frei zu machen. Die möglichen Umsetzungsvarianten im Hinblick auf das Tiefgaragenareal unter dem Baufeld des Gesundheitszentrums sind schnellstmöglich durch die Verwaltung zum Beschluss vorzulegen und sollen im Rahmen der Vorschläge unter anderem auch das Ziel berücksichtigen, dass die Realisierung des Gesundheitszentrums und des Gastronomiegebäudes (Gebäude 1) auf dem Kurt-Schumacher-Platz unabhängig voneinander erfolgen kann. Dabei muss eine Realteilung des Grundstücks gewährleistet werden. 

Unabhängig von der weiteren Entwicklung im Innenstadtbereich ist die Rekonstruktion der städtischen Tiefgarage absolut prioritär, und zwar seit Jahren. Mit den erforderlichen Arbeiten muss nach Auffassung der Fraktionen UWG und WEG im Jahr 2023 begonnen werden.

Dem steht entgegen, dass die Tiefgarage auf Grundlage eines von der Bauverwaltung initiierten Ratsbeschlusses aus dem Jahr 2020 zunächst an die Stadtwerke verkauft werden soll, bevor diese mit dem Umbau beginnen können. 

Diese Rechtskonstruktion wurde von der WEG stets abgelehnt, von der UWG jedoch zunächst akzeptiert in der von der Verwaltungsleitung geweckten Erwartung, dass dadurch eine Beschleunigung der Bauarbeiten eintreten werde. Diese Erwartung wurde mittlerweile nachdrücklich enttäuscht. Beide Fraktionen werden zunächst noch den seinerzeit mehrheitlich gefassten Ratsbeschluss akzeptieren. Sie erwarten aber von der Verwaltungsleitung und der Leitung der Stadtwerke, dass nunmehr eine terminlich verbindliche Zusage für den Vertragsabschluss und den Baubeginn genannt wird. Beide Voraussetzungen müssen noch im Jahre 2023 geschaffen werden.

Somit deckt sich hier die Vorstellung der vier Antragsteller mit denen der UWG und WEG hinsichtlich der zeitlichen Notwendigkeiten (siehe „schnellstmöglich“). Allerdings überfrachten die Fraktionen von CDU/SPD/FDP und B90/Grüne den Ablauf mit unnötigen Forderungen, welche mit ziemlicher Sicherheit zu Problemen und Verzögerungen führen werden, indem sie eine zwingende Realteilung des Grundstückes fordern. Daher ergeben sich folgende Fragen:

F12: Welche Vorteile bzw. welche Risiken sieht die Verwaltung in der durch die Antragsteller angestrebten Realteilung?

F13: Welche Vorteile bzw. welche Risiken sieht die Verwaltung bei einer Durchführung des Vorhabens Tiefgaragenareals unter Gebäude 1 und Gebäude 2 in Form von Überbaurechten zwischen Stadt und ihren 100% Töchtern?

F14: Welche Variante wäre schneller zu realisieren, Überbaurechte zu gewähren, oder Realteilungen herbeizuführen?

Da die Fraktionen der UWG und WEG der Auffassung sind, dass ein Gesundheitszentrum wenn es „schnellstmöglich“ errichtet werden soll um möglicherweise Ärzten Flächen für ihre Praxen anzubieten (siehe hierzu Ausführungen von Herrn Abrahamczik der Valetudo Unternehmensberatung GmbH im AfSMVB vom 25.04.2023 und HFA vom 03.05.2023) eben gerade nicht an dieser Stelle zeitnah errichtet werden kann, sollte zunächst ein passender Standort gefunden werden und nicht im Vorgriff Abbrucharbeiten ausgeführt werden.

Die Fragen von Realteilung und/oder Überbaurecht sind damit erst einmal nachrangig zu betrachten. Um diese Frage, welche von den vier Antragstellern komplett ausgeblendet wird, bzw. manchmal als „Frequenzbringer“ oder dann wieder als „Daseinsvorsorge“ am Kurt-Schumacher-Platz bezeichnet wird endlich grundsätzlich zu klären stellen wir hiermit folgenden Änderungsantrag:

  • B) Die Verwaltung wird beauftragt zur nächsten Ratssitzung eine Übersicht von Grundstücken, welche alternativ für ein Gesundheitszentrum geeignet sind und für die gültiges Baurecht besteht, vorzulegen.

Beschlussvorschlag CDU/SPD/FDP und B90/Grüne aus HFA vom 03.05.2023:

  • 03. Für die Realisierung des Gesundheitszentrums soll ein zweiphasiges kooperatives Verfahren initiiert werden, um auch alternative architektonische Umsetzungsvarianten zur Entscheidung vorgelegt zu bekommen. Die Verwaltung soll hierzu ein zeiteffizientes Verfahren vorschlagen. Für das Gesundheitszentrum ist ein architektonischer Bezug zur textilen Vergangenheit Gronaus wünschenswert, dies ist jedoch keine zwingende Vorgabe. 

Der Rat hat am 16.11.2022 (also vor 6 Monaten!) beschlossen einen Fassadenwettbewerb für das Quartier Kurt-Schumacher-Platz / Hertie-Areal unverzüglich durchzuführen. Nun beantragen die vier Antragsteller dagegen, dass ein „…zweiphasiges kooperatives Verfahren initiiert werden, um auch alternative architektonische Umsetzungsvarianten…“  durchgeführt werden soll. Hierzu muss der Beschluss vom 16.11.2022 aus unserer Sicht aufgehoben werden, da ansonsten erheblicher Zeitverlust, rechtliche Unsicherheit und inhaltliche Unschärfe entstehen. Generell stellen sich für uns folgende Fragen zu dem vorliegenden Beschlussentwurf:

F15: Es soll ein zweiphasiges kooperatives Verfahren initiiert werden. Die Vorgaben für Planungswettbewerbe sehen zum einen zweiphasige Verfahren, als auch kooperative Verfahren vor. Eine Vermengung ist uns nicht bekannt. Wie genau sieht ein „zweiphasiges kooperatives Verfahren aus?

F16: Da sich zweiphasige und kooperative Verfahren sogar teilweise widersprechen, möchten wir wissen, welche Vor- und Nachteile das angedachte Verfahren hat?

F17: Kooperative Verfahren sind im Anwendungsbereich von der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) nicht anzuwenden. Wie bewertet die Verwaltung diesen Sachverhalt?

F18: Es sollen alternative architektonische Umsetzungsvarianten vorgelegt werden. Allerdings bleibt offen, wem gegenüber diese vorzulegen sind und durch wen? Dem Rat. der QEG, den Stadtwerken, oder einem möglichen privaten Bauträger / Investor?

F19: Wie genau die Abstimmung zwischen den verschiedenen zu Beauftragenden läuft, bleibt ebenfalls offen. Für das Gesundheitszentrum soll zudem ein architektonischer Bezug zur textilen Vergangenheit Gronau hergestellt werden. Für die anderen Gebäude scheint diese Vorgabe nicht zu gelten, dennoch soll die Gestaltung laut Punkt 8 des Beschlussvorschlags aufeinander abgestimmt werden. Wie wird dies in der Praxis umgesetzt und wer trifft abschließend Entscheidungen?

F20: Wie steht dies im Verhältnis zu dem beschlossenen Fassadenwettbewerb (der im Beschluss nicht mehr genannt wird) ist dieser mit der neuen Beschlussfassung hinfällig oder nicht?

Sollte der Beschluss zum Fassadenwettbewerb weiterhin Bestand haben, was angesichts der Grundsatzbeschlüsse des Rates vom 19.12.2019 und 30.06.2021 sinnhaft erscheint um eine durchgehende architektonische Gestaltung der einzelnen Gebäude zu gewährleisten, ist der vorliegende Beschlussvorschlag derzeit nicht sachgerecht zu treffen, da er zu unbestimmt ist und inhaltlich widersprüchlich. Daher stellen wir hiermit folgenden Änderungsantrag:

  • C) Die Verwaltung berichtet in der nächsten Ratssitzung über den Fortschritt zur Durchführung des Fassadenwettbewerbes und stellt dem Rat einen Projektzeitenplan vor.

Beschlussvorschlag CDU/SPD/FDP und B90/Grüne aus HFA vom 03.05.2023:

  • 04. Das Gesundheitszentrum ist auf dem vorgesehenen Baufeld mit 4-5 Stockwerken zu errichten. Das Haus soll überwiegend mit Hausarztpraxen belegt werden. Facharztpraxen sollen die Ausnahme bilden, eine Konkurrenz (z.B. durch abwerben) zu den ortsansässigen Krankenhäusern ist zu vermeiden. Im Erdgeschossbereich des Gesundheitszentrums soll prioritär eine Nutzung durch eine Apotheke und Einzelhandel (möglichst mit Gesundheitsbezug) forciert werden. In den oberen Geschossbereichen soll eine Wohnnutzung (ggf. bevorzugt für medizinisches Fachpersonal) ermöglicht werden, sofern eine Nutzung für medizinische Zwecke nicht umsetzbar ist. 

Das Gebäude, in dem künftig ein Gesundheitszentrum nebst Einzelhandel und sonstigen Dienstleistungen mit medizinischer Ausrichtung betrieben werden soll, ist nach Auffassung der Fraktionen von UWG und WEG durch die Stadt selbst zu errichten (siehe Änderungsantrag zu 01). Die Stadt hat dazu umgehend ein VgV-Verfahren mit noch näher zu bestimmendem Inhalt einzuleiten. 

Es ist zunächst der Baukörper zu erstellen, der für die Aufnahme eines Gesundheitszentrums geeignet ist. Die Frage, ob dieses Zentrum als kommunales Versorgungszentrum geführt wird soll in der heutigen Sitzung unter TOP 06 negativ beschieden werden. Für das hier behandelte Baufeld ist die Frage derzeit sowieso zweitrangig, da wie bereits erwähnt durch die Ausführungen der Verwaltung und des Beraters von Firma Valetudo eine Daseinsvorsorge verneint wurde und wir uns derzeit in der Phase einer reinen Angebotsplanung von Flächen befinden. In wie weit das mit den kommunalrechtlichen Vorgaben für städtische Betätigungen am freien Markt vereinbar ist, wird die kommunalaufsichtliche Prüfung zeigen.

Die Antragsteller schreiben in dem Punkt 4 selber schon einmal, dass eine Wohnungsnutzung vorgesehen werden soll, wenn eine medizinische Nutzung nicht realisiert werden kann. Inwieweit medizinisches Fachpersonal hier bei der eventuellen Wohnortname bevorzugt werden kann, bleibt im Zuge des gesetzlichen Gleichbehandlungsgebots fraglich. Wenig hilfreich ist in diesem Beschlussvorschlag auch der Hinweis auf die geplante Geschossigkeit von 4-5 Geschossen. Diese Unschärfe birgt ein großes Potential für Einsprüche von Anliegern gegen den B-Plan, da die Befürchtung auf Verschattung konkret besteht. Da die Verwaltung bisher noch keine Aussage zu einer Kooperation mit dem St. Antonius-Hospital treffen konnte, stellt sich für uns diese Frage nun vor einem Grundsatzbeschluss um so drängender und deshalb fragen wir hierzu die Verwaltung:

F21: Wie sind die Bedarfe und Vorstellungen des St. Antonius Krankenhaus zum Gesundheitszentrum? Liegen inzwischen Ergebnisse der Gespräche vor welche dem Rat mitgeteilt werden können?

F22: Die Verwaltung und der Berater von der Firma Valetudo empfehlen dringend Haus- und Fachärzte in einem Gesundheitszentrum unterzubringen. Der Antrag sieht das nur in Ausnahmen vor. Wie bewertet die Verwaltung die Nachteile für das Gesundheitszentrum wenn es überwiegend für Hausärzte gebaut wird?

F23: In der Sitzung vom AfSMVB vom 25.04.2023 wurde durch die Verwaltung auf die Frage nach Interesse von Ärzten am Gesundheitszentrum u.a. geantwortet: „…um nicht reanonymisierbare Daten zu verwenden, kann auch im nichtöffentlichen Teil nicht detaillierter auf die Interessent/innen und ihre Fachrichtungen eingegangen werden…“ Wie bewertet die Verwaltung diese Aussage im Zusammenhang mit dem Informationsrecht von Ratsmitgliedern und der Auskunftspflicht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW des Bürgermeisters?

Aus vorgenannten Gründen und wegen mangelhafter Auskunft durch die Verwaltung stellen wir hiermit folgenden Änderungsantrag:

  • D) Der Punkt 04 des Antrags wird gestrichen. Die bisherigen Beschlüsse des Rates zum Gesundheitszentrum gelten fort, eine Flexibilität hinsichtlich der Ansiedlung von Fachärzten wird begrüßt.

 Beschlussvorschlag CDU/SPD/FDP und B90/Grüne aus HFA vom 03.05.2023:

  • 05. Die baulichen Maßnahmen an der bestehenden Tiefgarage und die Bebauung auf dem Kurt-Schumacher-Platz mit dem Gebäude 1 für die Gastronomie und Indoor-Spielplatz erfolgen durch die Stadtwerke Gronau GmbH.

Die bisherigen Ratsbeschlüsse, auf die im Antrag auch Bezug genommen wird, sehen vor, dass auch Kulturbüro und Stadtmarketing im Gebäude 1 eine neue Heimat finden sollen. Im Punkt 5 des Beschlussvorschlages tauchen diese jedoch in der Aufzählung der Nutzungen nicht auf. Deshalb stellt sich uns die Frage:

F24: Bedeutet dies, dass die Antragsteller beabsichtigen, Kulturbüro und Stadtmarketing an anderer Stelle in der Stadt zu verorten, als der Rat dies bisher festgelegt hat? Wenn „Ja“, wo?

In der Sitzung des HFA am 03.05.2023 führte der Stadtbaurat aus, dass man in der Sitzung PBD 27.09.2022 einen endsprechenden Beschluss gefasst habe und außerdem das Gebäude dergestalt verkleinert wurde, dass das Kulturbüro und Stadtmarketing in dem Gebäude nicht mehr Platz finden würde. Unabhängig davon, dass ein Fachausschuss einen Ratsbeschluss nicht revidieren kann ist diese Aussage nach der vorliegenden Beschlusslage falsch. Offenbar handelt es sich hierbei wieder um eine Interpretation oder Implementierung von Sachverhalten welche nicht Beschlussgegenstand darstellen und zeigen sehr deutlich, welches Chaos inzwischen in der gesamten Beschlusslage eingetreten ist. Der PBD hat am 27.09.2022 u.a. beschlossen die Variante B2 zu wählen. Die Flächen des Gebäudes auf dem Kurt-Schumacher-Platz blieben dabei nahezu unverändert. Beschlossen wurde den Baukörper zu vereinheitlichen (siehe Zeichnung) und die Grundfläche um 30,00 m2 zu verringern und die Geschossigkeit unverändert zu lassen.

In der Niederschrift und im gesamten Beschlusstext tauchen die Worte Stadtmarketing oder Kulturbüro überhaupt nicht auf. Platz ist weiterhin für die Nutzungen nach dem gültigen Ratsbeschluss vom 30.06.2021 (Punkt 4) vorhanden und der Beschluss gilt damit fort. Hier nochmal eine Übersicht der ursprünglichen Flächen:

  • Erdgeschoss 950,00 m2: (Gastronomie 450,00 m2 / Touristik 50,00 m2 / Indoorspielplatz 450,00 m2)
  • Obergeschoss 950,00 m2: (Gastronomie 150,00 m2 / Kulturbüro 300,00 m2 / Luftraum Indoorspielplatz 450,00 m2)

Eine Verringerung von 30,00 m2 pro Geschoss lässt hier nicht die Interpretation zu, dass die beschlossene Nutzung durch Stadtmarketing und Kulturbüro hinfällig ist. Daher stellt sich für uns die Frage:

F25: Wieso ist die Verwaltung der Auffassung die Nutzung Stadtmarketing / Kulturbüro solle keinen Platz mehr in Gebäude 1 finden?

F26: Gab es Gespräche zwischen Verwaltung und politischen Akteuren außerhalb von ordentlichen Sitzungen in denen Änderungen des Nutzungsmix beschlossen wurden, ohne dass der gesamte Rat eingebunden war?

F27: Wenn den Antragstellern unter Punkt 5 gefolgt wird, muss dann der Ratsbeschluss vom 30.06.2021 unter Punkt 6 geändert werden?

F28: Welchen Stand beinhalten die Vertragsentwürfe, welche derzeit zwischen Stadt und Stadtwerken Gronau GmbH (nachfolgend SWG genannt) ausgearbeitet werden?

Unabhängig von dieser Nutzungsfrage haben die Fraktionen von UWG und WEG in der HFA Sitzung vom 03.05.2023 einen klaren Fahrplan für das Gebäude 1 und die dazugehörige Tiefgarage auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 30.06.2021 vorgelegt und beantragen diesen ebenfalls hier im Rat als Änderungsantrag:

  1. E) Die Verwaltung wird beauftragt bis zum Sitzungsturnus von HFA und Rat im Juni 2023 einen Vertragsentwurf zur Übertragung der städtischen Tiefgarage auf die SWG und einen Entwurf eines Geschäftsbesorgungsvertrages (Werkvertrag) zur Bebauung des Kurt-Schumacher-Platzes mit einem Gebäude für Gastronomie, Indoorspielplatz und Stadtmarketing / Kulturbüro durch die SWG für die Stadt Gronau vorzulegen. Der Gremien der SWG werden angewiesen, der Geschäftsleitung der SWG unverzüglich entsprechende Anweisungen zu erteilen.

 Beschlussvorschlag CDU/SPD/FDP und B90/Grüne aus HFA vom 03.05.2023: 

  • 06. Die Bereiche Tiefgarage, Gesundheitszentrum und Gastronomiegebäude auf dem Kurt-Schumacher-Platz werden mit höchster Priorität behandelt. 

Die Fraktionen von UWG und WEG haben im Vorfeld und in diesem Papier deutlich gemacht, dass sie durch entsprechende Anträge im Rat die Umsetzung ihrer Strategie für die Innenstadt Gronau Vorschub leisten wollen. Wir sind deshalb ausdrücklich bereit, ergänzende Anregungen und Weiterentwicklungen des Konzepts durch andere Fraktionen zu berücksichtigen, wenn dadurch der hier unterstellte Zeitrahmen nicht gefährdet wird. Wie bereits aufgezeigt führen die Anträge der Antragsteller aber genau dazu. Wir erwarten folgende Punkte in der Umsetzung:

  • Beginn der Sanierungsarbeiten Tiefgarage durch die Stadtwerke oder die Stadt noch im Jahr 2023
  • Satzungsbeschluss zum B-Plan 181 im Spätherbst 2023 
  • umgehender Start des VgV-Verfahrens für das Gesundheitszentrum im Sommer 2023 nach der förmlichen Auslegung des B-Plans

Da diese drei Bereiche deckungsgleich unter Punkt 6 der Antragsteller aufgeführt werden, spricht dem nichts entgegen, außer dass wir erwarten, dass die Verwaltung uns endlich einen Projektzeitplan vorstellt (siehe hierzu Änderungsantrag Punkt C) und die schwammigen und unbestimmten Begriffe wie „höchster Priorität“, „schnellstmöglich“ und „wünschenswert“ etc. pp. endlich ad acta gelegt und durch klare Zeit- und Sachvorgaben ersetzt werden.

 Beschlussvorschlag CDU/SPD/FDP und B90/Grüne aus HFA vom 03.05.2023: 

  • 07. Auf dem ehemaligen „Hertie-Arial“ sollen zwei Gebäude errichtet werden. Folgende Nutzungsaufteilung wird in den weiteren Planungen angestrebt:

a. „Gebäude 3“ (Mittelgebäude): Einzelhandel (1,5 Geschosse), Stadtverwaltung (1,5 Geschosse), weitere Büro- und Dienstleistungsflächen und/oder Wohnnutzung (1 Geschoss), Wohnnutzung (1 Geschoss). Das Gebäude soll möglichst ab dem 3 oder 4 Obergeschoss von der Kubatur aufgelockert und im Hinblick auf die Fassade strukturiert werden.

b. „Gebäude 4“: Einzelhandel (Mindestens 1 bis 1,5 Geschosse), Büro- und Dienstleistungsflächen (Mindestens 1 Geschoss), weitere Geschosse mit beispielsweise Büro-Dienstleistungsflächen, Wohnflächen und anderweitige Nutzungen. 

  • 08. Die neu zu errichtenden Gebäude 2-4 sollen architektonisch möglichst aufeinander abgestimmt sein. 
  • 09. Die Verwaltung prüft kurzfristig in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht für das „Gebäude 3“, wie bei dem angeführten gewünschten Mix die Errichtung effizient realisiert werden kann. Hierbei soll insbesondere eine Errichtung durch die QEG Berücksichtigung finden. Sollte dies nicht machbar sein, sollen Alternativen aufgezeigt werden. 
  • 10. Für das „Gebäude 4“ wird eine privatwirtschaftliche Realisierung favorisiert.

Diese Beschlussvorschläge müssen inhaltlich gemeinsam betrachtet werden, da sie sich allesamt mit der Bebauung der „Hertie-Grube“ beschäftigen. Die Fraktionen von UWG und WEG haben sich hierzu ganz klar positioniert und gefordert, dass die Bebauung der Immobilienwirtschaft zur Realisierung angeboten wird und nicht durch die Stadt erfolgen und auch nicht durch eine durch die Stadt zugründende Tochtergesellschaft, oder eine Gesellschaft, an der die Stadt bereits beteiligt ist.

Die Antragsteller sind den Vorstellungen von UWG und WEG bereits zur Hälfte gefolgt, indem sie unter Punkt 10 für das Gebäude 4 eine privatwirtschaftliche Realisierung vorschlagen. Nun gilt es allerdings diesen Weg auch für das Gebäude 3 einzuschlagen und hier ebenfalls den Markt zum Zuge kommen zu lassen und nicht auf die QEG oder andere städtische Töchter zu setzen.

Nachdem die Beschlusslage besteht, im Gebäude 3 eine Verwaltungseinheit unterzubringen, steht die Verwaltungsleitung in der Verantwortung, zeitgerecht zu ermitteln, wieviel m2 kommunal genutzter Fläche am Kurt-Schumacher-Platz künftig unterzubringen sein wird. Zur Ermittlung dieser Größenordnung ist ihr eine kurze Frist zu setzen.

Für private Investoren aus der Immobilienwirtschaft ist dies eine wesentliche Größe für Investitionsentscheidungen. In der Zeit steigender Zinsen und enorm gestiegener Baukosten sollte dies nachvollziehbar sein.

Die unter Punkt 7 aufgeführten Nutzungen und Geschossigkeiten sollten dringend den Realitäten angepasst werden. Die überzogenen Erwartungen in Richtung des Einzelhandels von 1,5 Geschossen in Gebäude 3 und von „mindestens“ 1 bis 1,5 Geschossen in Gebäude 4 sollten dringend der Realität den aktuellen Innenstadtentwicklungen landauf – landab angepasst werden. Dies kann aus unserer Sicht aber auch im weiteren VgV-Verfahren geschehen und muss derzeit nicht Bestandteil von konkreten Beschlüssen sein.

Aus der Ratssitzung vom 30.06.2021 ergeben sich noch Nachfragen zu den Beschlüssen unter Punkt 8 und 9 der damaligen Sitzung:

F29: Verwaltungsseitig werden die notwendigen VgV-Verfahren für Planung und Realisierung eingeleitet. Die Fassadengestaltung soll Bestandteil des VgV-Verfahrens werden. Wie weit ist die Ausführung dieses Beschlusses und warum wurde bisher nicht hierzu berichtet?

F30: Wieweit sind die Gespräche der WTG und der Verwaltung zur weiteren Vermietung der Flächen in den Gebäuden auf dem Kurt-Schumacher-Platz und entlang der Konrad-Adenauer-Straße und warum wurde bisher nicht hierzu berichtet?

Die unter Punkt 8 aufgeführte Problematik, bzw. der Wunsch der Antragsteller irgendwie eine architektonische Konformität der Gebäude 2-4 zu erreichen bleibt mit dem aufgeführten Beschlusstext ein frommer Wunsch und mehr nicht. Wie dieser Sachverhalt erreicht werden kann haben wir in unserem Änderungsantrag unter Punkt C aufgeführt und wird an dieser Stelle nicht erneut erläutert.

Zusammenfassend stellen wir hiermit zu Punkt 7-10 folgenden Änderungsantrag:  

  • F) Die Verwaltung wird beauftragt spätestens zur Ratssitzung am 23.08.2023 darzulegen welche Verwaltungsteile in das Gebäude 3 verlagert werden sollen. Für die Gebäude 3 und 4 wird ein VgV-Verfahren zur Realisierung durch die Privatwirtschaft bis Ende 2023 dem Rat vorgelegt. Hierzu holt sich die Verwaltung Unterstützung durch externe Fachbüros. Der Beschluss vom 30.06.2021 Punkt 5 wird aufgehoben.

 Beschlussvorschlag CDU/SPD/FDP und B90/Grüne aus HFA vom 03.05.2023: 

  • 11. Die politischen Beschlüsse zum Bergfried bleiben bestehen.

Aus Sicht der UWG und WEG Fraktion unproblematisch und kann erneut so beschlossen werden. Zusammenfassend bitten wir um schriftliche Beantwortung der Fragen 01-30 der Ratsmitglieder nach § 43 und § 55 GO NRW und die Berücksichtigung unserer Änderungsanträge A-F, wozu in der Sitzung noch mündlich Begründungen ergehen werden.

Das ganze wird „live“ in der Ratsitzung am Mi. 10. Mai ab 18 Uhr (direkt zu Beginn) behandelt.

Noch nicht genug gelesen? Hier die ganze „Genese“!


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Kurti-Katastrophe


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